Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Spark Digital (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Fahrschule“) über die Erbringung von Leistungen im Bereich der Fahrschülergewinnung, insbesondere Kampagnenstrategie, Creative-Produktion, Kampagnenmanagement, Leadgenerierung sowie Direktansprache und Vorqualifizierung von Interessent.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.
§ 3 Leistungen der Agentur
(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Agentur erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Fachkunde und aktuellem Marktstandard.
(2) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, einzusetzen.
(3) Geschuldet wird grundsätzlich die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen als Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, soweit sich aus der ausdrücklich in § 8 geregelten Fahrschüler-Garantie nichts anderes ergibt.
(4) Insbesondere übernimmt die Agentur außerhalb der in § 8 ausdrücklich geregelten Fahrschüler-Garantie keine Gewähr für bestimmte Umsätze, Gewinne, Deckungsbeiträge, Vertragswerte oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse des Auftraggebers.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Leistungserbringung ordnungsgemäß mitzuwirken und insbesondere rechtzeitig Folgendes zur Verfügung zu stellen bzw. sicherzustellen:
- Zugriff auf bzw. Mitwirkung beim Werbekonto der jeweiligen Plattform;
- Informationen zu Standort, Leistungen, Preisen, Führerscheinklassen und Zielgruppen;
- vorhandenes Bild- oder Videomaterial, sofern verfügbar;
- Aufnahme des von der Agentur angeforderten Rohmaterials innerhalb der vereinbarten Frist;
- Freigabe von Werbemitteln und Kampagnen innerhalb von 48 Stunden nach Vorlage;
- ein realistisches, marktübliches Einzugsgebiet sowie ein marktgerechtes Preis-/Leistungsangebot;
- Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson;
- Bereitstellung des in § 6 geregelten Werbebudgets;
- ordnungsgemäße und fristgerechte Bearbeitung der von der Agentur generierten Leads gemäß § 8;
- Bereitstellung der zur Überprüfung erfolgter Fahrschüler-Anmeldungen notwendigen Informationen und Nachweise.
(2) Der Auftraggeber hat der Agentur auf Verlangen die für die Überprüfung der Garantie erforderlichen Informationen über erfolgte Anmeldungen zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber der Agentur eine geeignete Einsicht oder einen geeigneten Zugriff auf die hierfür relevanten Daten zu ermöglichen oder entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen. Dabei sind nur solche Daten offenzulegen, die für die Überprüfung der Kampagnenzuordnung und der erfolgten Anmeldung erforderlich sind.
(3) Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten der Agentur. Sämtliche betroffenen Fristen verlängern sich entsprechend der eingetretenen Verzögerung, soweit in § 8 für die Leadbearbeitung keine speziellere Regelung getroffen wird.
(4) Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach und wird dadurch die vertragsgemäße Durchführung der Kampagne wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, ist die Agentur berechtigt, die Leistung einzustellen. Ansprüche aus der Garantie gemäß § 8 können in diesem Fall entfallen.
(5) Für Verstöße gegen die in § 8 geregelten Kontakt- und Nachfasspflichten gelten ausschließlich die dort geregelten Folgen. Ein einzelner Verstoß gegen diese Kontaktpflichten führt daher nicht automatisch zum vollständigen Entfall der Garantie.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Agentur ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Sofern im Angebot ein Gesamtpreis als Einmalzahlung vereinbart ist, ist dieser vollständig vor Kampagnenstart fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt digital.
(3) Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlich vorgesehenen Betreibungs- und Einbringungskosten, insbesondere gemäß §§ 456 und 458 UGB, geltend zu machen.
(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 6 Werbebudget
(1) Das für die Durchführung der Kampagnen erforderliche Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung der Agentur und nicht im Honorar der Agentur enthalten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Monat der Kampagnenlaufzeit ein Werbebudget von mindestens 500,00 EUR zur Verfügung zu stellen, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein höheres Werbebudget vereinbart wurde.
(3) Das Werbebudget wird unmittelbar gegenüber der jeweiligen Werbeplattform, insbesondere Meta, eingesetzt bzw. abgerechnet und verbleibt nicht bei der Agentur.
(4) Die Verpflichtung zur Bereitstellung des Werbebudgets gilt sowohl während der regulären dreimonatigen Kampagnenlaufzeit als auch während einer gemäß § 8 eintretenden Überbrückungszeit.
(5) Die Fahrschüler-Garantie gemäß § 8 setzt voraus, dass das vereinbarte Werbebudget während des gesamten jeweils relevanten Zeitraums ohne Unterbrechung zur Verfügung steht.
(6) Preis-, Gebühren-, Richtlinien-, Algorithmus- oder Funktionsänderungen der genutzten Werbeplattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und begründen für sich allein keine Ansprüche gegen die Agentur.
(7) Wünscht der Auftraggeber ein höheres als das vereinbarte Werbebudget, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Die zusätzlichen Werbekosten trägt der Auftraggeber.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit der Zusammenarbeit beträgt 3 Monate ab Kampagnenstart.
(2) Werden innerhalb dieser ersten 3 Monate die Voraussetzungen für die vollständige Erfüllung der Fahrschüler-Garantie nach § 8 noch nicht erreicht, tritt automatisch die dort geregelte Überbrückungszeit von bis zu weiteren 3 Monaten ein.
(3) Für die Leistungen der Agentur während der Überbrückungszeit fällt keine zusätzliche Betreuungs- oder Agenturvergütung an. Das gemäß § 6 erforderliche Werbebudget ist vom Auftraggeber jedoch auch während der Überbrückungszeit vollständig zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Überbrückungszeit endet spätestens 6 Monate nach dem ursprünglichen Kampagnenstart. Sie endet vorzeitig, sobald die nach § 8 garantierte Anzahl an Fahrschülern erreicht wurde.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere bei wiederholter oder erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 4 oder bei Zahlungsverzug vor.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Fahrschüler-Garantie / Geld-zurück-Garantie
(1) Als „Lead“ im Sinne dieser AGB gilt eine Person, die sich aufgrund einer von der Agentur durchgeführten Kampagne über eine hierfür eingesetzte Landingpage eingetragen und ihre Kontaktdaten übermittelt hat.
Offensichtlich missbräuchliche, automatisiert erzeugte oder erkennbar falsche Eintragungen gelten nicht als Leads im Sinne dieser Regelung.
(2) Als erfolgreicher „Fahrschüler“ bzw. als „Anmeldung“ im Sinne dieser Garantie gilt ein Lead, der sich innerhalb des Garantiezeitraums verbindlich beim Auftraggeber für eine Führerscheinausbildung anmeldet.
Die Anmeldung kann für jede vom Auftraggeber angebotene Führerscheinklasse erfolgen.
Eine Zahlung des Fahrschülers ist für die Anrechnung als Anmeldung nicht erforderlich.
Eine nach erfolgter Anmeldung ausgesprochene Stornierung, Kündigung, ein Widerruf, ein Ausbildungsabbruch oder eine sonstige spätere Beendigung durch den Fahrschüler berührt die bereits erfolgte Anrechnung im Rahmen dieser Garantie nicht.
(3) Die Agentur garantiert dem Auftraggeber innerhalb der ersten 3 Monate ab Kampagnenstart mindestens 15 Fahrschüler im Sinne von Abs. 2.
Die Garantie gilt pro Vertrag und nicht pro Standort. Betreibt der Auftraggeber im Rahmen eines Vertrags mehrere Standorte, beträgt die garantierte Gesamtzahl daher weiterhin 15 Fahrschüler, sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Werden innerhalb der ersten 3 Monate ab Kampagnenstart weniger als 15 Fahrschüler erreicht, ist die Agentur berechtigt und verpflichtet, die Kampagnen im Rahmen einer automatisatisch eintretenden Überbrückungszeit von bis zu weiteren 3 Monaten fortzuführen.
Während dieser Überbrückungszeit fällt keine zusätzliche Agentur- oder Betreuungsvergütung an.
Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, das vereinbarte Werbebudget gemäß § 6 weiterhin vollständig zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Ermittlung der 15 Fahrschüler werden sämtliche innerhalb des Garantiezeitraums erfolgten Anmeldungen berücksichtigt, sofern der betreffende Fahrschüler zuvor als Lead über eine von der Agentur eingesetzte Landingpage generiert wurde.
Dabei ist unerheblich, ob der Lead bereits während der ersten 3 Monate oder erst während der Überbrückungszeit generiert wurde.
Auch ein bereits früher generierter Lead zählt als Fahrschüler, wenn seine tatsächliche Anmeldung erst während der Überbrückungszeit erfolgt.
(6) Der maximale Garantiezeitraum endet spätestens 6 Monate nach Kampagnenstart.
Anmeldungen, die erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen, werden bei der Berechnung der Fahrschüler-Garantie nicht mehr berücksichtigt, auch wenn der betreffende Lead ursprünglich durch die Kampagne der Agentur generiert wurde.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden von der Agentur übermittelten Lead spätestens bis zum Ende des auf den Eingang des Leads folgenden Werktages erstmalig telefonisch zu kontaktieren.
Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftraggebers.
Geht ein Lead beispielsweise an einem Freitag ein, ist der erstmalige Kontakt spätestens bis zum Ende des folgenden Werktages vorzunehmen.
(8) Erfolgt der erstmalige Kontaktversuch nicht innerhalb der in Abs. 7 vorgesehenen Frist, wird der betreffende Lead für die Berechnung der Fahrschüler-Garantie so behandelt, als hätte eine erfolgreiche Anmeldung stattgefunden.
Der betreffende Lead wird somit auf die garantierte Anzahl von 15 Fahrschülern angerechnet.
(9) Ist ein Lead beim ersten fristgerechten Kontaktversuch nicht erreichbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang des Leads insgesamt mindestens 3 nachweisbare Kontaktversuche an mindestens 3 unterschiedlichen Tagen vorzunehmen.
Diese Verpflichtung entfällt, sobald ein tatsächlicher Kontakt mit dem Lead hergestellt wurde oder der Lead ausdrücklich erklärt, keine weitere Kontaktaufnahme zu wünschen.
(10) Werden die gemäß Abs. 9 erforderlichen Kontaktversuche nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchgeführt, wird der betreffende Lead ebenfalls für die Berechnung der Fahrschüler-Garantie so behandelt, als hätte eine erfolgreiche Anmeldung stattgefunden.
Ein Lead kann unabhängig davon, ob eine tatsächliche oder aufgrund der Kontaktpflichten angerechnete Anmeldung vorliegt, höchstens einmal auf die Garantie angerechnet werden.
(11) Der Auftraggeber hat geeignete Nachweise über die Kontaktaufnahme und die erforderlichen Kontaktversuche aufzubewahren und der Agentur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Als Nachweis können insbesondere CRM-Einträge, Telefonprotokolle, Anruflisten oder vergleichbare Dokumentationen dienen.
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur auf Verlangen die zur Feststellung der tatsächlichen Anmeldungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Agentur ist berechtigt, die Namen der über ihre Landingpage generierten Leads mit den vom Auftraggeber gemeldeten oder nachgewiesenen Anmeldungen abzugleichen.
Der Auftraggeber hat der Agentur hierfür die erforderlichen Nachweise, Auswertungen oder eine geeignete Einsicht in die relevanten Daten zur Verfügung zu stellen.
(13) Werden auch bis zum Ende der maximalen Überbrückungszeit, somit innerhalb von insgesamt höchstens 6 Monaten ab Kampagnenstart, unter Berücksichtigung sowohl der tatsächlichen Anmeldungen als auch der gemäß Abs. 8 und 10 anzurechnenden Leads weniger als 15 Fahrschüler erreicht, erstattet die Agentur dem Auftraggeber die für die ursprüngliche Kampagnenlaufzeit gezahlte Agenturvergütung.
Das vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber den jeweiligen Werbeplattformen eingesetzte Werbebudget wird nicht erstattet und ist nicht Bestandteil des Rückerstattungsanspruchs.
(14) Voraussetzung für die Geld-zurück-Garantie ist, dass der Auftraggeber während des gesamten maßgeblichen Zeitraums seinen wesentlichen Mitwirkungspflichten nach diesen AGB nachkommt, insbesondere das vereinbarte Werbebudget durchgehend zur Verfügung stellt, die Kampagnen nicht eigenmächtig reduziert, aussetzt oder wesentlich verändert und die für die Überprüfung der Garantie notwendigen Informationen und Nachweise bereitstellt.
Verstöße gegen die Kontaktpflichten nach Abs. 7 bis 10 führen nicht automatisch zum Entfall der gesamten Garantie, sondern ausschließlich zu der dort ausdrücklich geregelten Anrechnung des jeweiligen Leads als Anmeldung.
(15) Unterbricht, beendet oder beeinträchtigt der Auftraggeber die Kampagnen eigenmächtig oder stellt er das erforderliche Werbebudget nicht vollständig zur Verfügung, obwohl die Agentur zur vertragsgemäßen Fortführung bereit ist, besteht kein Anspruch aus der Geld-zurück-Garantie.
(16) Der Anspruch auf Rückerstattung ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des maximalen Garantiezeitraums in Textform gegenüber der Agentur geltend zu machen. Andernfalls erlischt der Anspruch.
(17) Mit Erreichen von 15 tatsächlichen oder nach den vorstehenden Bestimmungen anzurechnenden Fahrschülern ist die Fahrschüler-Garantie vollständig erfüllt.
§ 9 Nutzungsrechte an Werbemitteln
(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen der Kampagnen erstellten Werbemitteln für die Dauer und den Zweck der Kampagnen ein.
(2) Vom Auftraggeber bereitgestelltes Rohmaterial, insbesondere Bild- und Videoaufnahmen, verbleibt im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert zu, über alle erforderlichen Rechte am bereitgestellten Material zu verfügen und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter insoweit frei.
(3) Konzepte, Strategiedokumente und nicht final produzierte Werbemittel bleiben Eigentum der Agentur.
§ 10 Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.
(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien, soweit rechtlich erforderlich, einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
(3) Soweit personenbezogene Daten zum Zweck der Zuordnung von durch die Agentur generierten Leads zu tatsächlichen Fahrschüler-Anmeldungen abgeglichen werden, ist der Umfang der verarbeiteten Daten auf das hierfür erforderliche Maß zu beschränken.
§ 11 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet die Agentur nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung ist der Höhe nach auf die vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag gezahlte Agenturvergütung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden sowie Datenverlust, soweit dieser durch zumutbare Datensicherung des Auftraggebers vermeidbar gewesen wäre.
(4) Die Agentur haftet nicht für Entscheidungen, Änderungen, Sperrungen oder Ausfälle seitens genutzter Werbeplattformen, insbesondere für Ablehnung von Anzeigen, Kontosperrungen sowie Algorithmus-, Richtlinien- oder Preisänderungen, soweit diese außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
(5) Die Agentur haftet insbesondere nicht für spätere Stornierungen, Kündigungen, Widerrufe, Ausbildungsabbrüche, Nichtzahlungen oder sonstige Vertragsbeendigungen durch Fahrschüler, die sich zuvor beim Auftraggeber angemeldet haben.
§ 12 Erfolg der Maßnahmen
(1) Der Erfolg von Marketingmaßnahmen hängt von zahlreichen Faktoren ab, die teilweise außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, insbesondere von Marktsituation, Wettbewerb, Angebot, Preisen, Erreichbarkeit, Beratungsqualität sowie dem Verkaufs- und Nachfassprozess des Auftraggebers.
(2) Die Agentur schuldet daher grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Umsatzhöhe und keine bestimmte Rentabilität der Kampagnen.
(3) Eine Ausnahme hiervon bildet ausschließlich die in § 8 geregelte Fahrschüler-Garantie im dort ausdrücklich beschriebenen Umfang.
(4) Die Garantie gemäß § 8 beschränkt sich auf das Erreichen bzw. die nach § 8 vorzunehmende Anrechnung der vereinbarten Anzahl von Fahrschülern. Für das weitere Vertragsverhältnis zwischen Fahrschule und Fahrschüler, insbesondere Zahlung, Teilnahme an der Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Kündigung, Widerruf, Stornierung oder erfolgreichen Abschluss der Führerscheinausbildung, übernimmt die Agentur keine Garantie.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragsdurchführung erforderlich.
§ 14 Referenznennung
Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber, insbesondere dessen Name und Logo, sowie anonymisierte Kennzahlen der Zusammenarbeit als Referenz bzw. Case Study, beispielsweise auf der eigenen Website oder in Marketingmaterialien, zu nennen und zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(3) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform an Dritte abtreten.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur.
Stand: 9.10.2026
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